Aktuelles zu Corona
Veröffentlicht am 15. Dez 2020 in KindergartenNeuigkeiten zum Stand erfahren Sie auf dieser Seite!
Stand: 23.03.2021
22.03. Der Kindergarten bleibt weiterhin im Regelbetrieb und der Appell an die Eltern, ihre Kinder nicht in den Kindergarten zu bringen, gilt fort. Die Förderung der Freistellung von den Elternbeiträgen für Kinder, die freiwillig und präventiv nicht oder nicht vollständig an der Kindertagesbetreuung teilnehmen, wird bis Juni fortgesetzt. Nutzen Sie dazu bitte die NEUE Erklärung zum aktuellen Betreuungsumfang und reichen Sie diese bitte bis zum 15. des jeweiligen Monats digital ein! Die Beiträge werden bis Juni weiterhin rückwirkend eingezogen.
19.02. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Quarantäne die Bearbeitung Ihrer Anfragen länger dauert. Die Beiträge für Februar & März werden rückwirkend, daher im März & April, eingezogen. Beitragserstattungen werden ebenfalls erst im März erfolgen.
Wir können auf Anfrage eine Bescheinigung über die Nichtinanspruchnahme der Betreuung zur Beantragung des Kinderkrankengeldes ausstellen. Bitte senden Sie uns bei Bedarf eine kurze E-Mail.
Der Verkleidungstag wird auf unbestimmte Zeit verschoben.
Elternbeiträge
Die Kindertagesbetreuung in Kinderkrippe, Kindergarten und Kindertagespflege bleibt weiterhin im Regelbetrieb und wird nicht eingeschränkt.
Es wird aber seitens der Politik an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen um eine mögliche zukünftige Schließung zu vermeiden.
Als Anreiz dazu bietet das Land an, den Trägern von Kindergärten die Einnahmeausfälle durch mögliche Beitragsausfälle zu erstatten, sofern dieser die Eltern von den Beiträgen teilweise, bzw. vollständig befreit. Die Teilnahme an dieser Förderrichtlinie ist für Träger freiwillig.
Wir haben uns dazu entschieden die Möglichkeit zu nutzen und erlassen den Eltern den Elternbeitrag vollständig bei Nichtinanspruchnahme, bzw. zur Hälfte bei maximaler Inanspruchnahme des halben im Betreuungsvertrag vereinbarten monatlichen Betreuungsumfangs.
Voraussetzung dafür ist eine verbindliche Erklärung bis zum 15. eines Monats seitens der Eltern. Mit der Verpflegungspauschale wird analog verfahren. Reichen Sie diesen bitte digital ein!
Die Beitragsbefreiung findet keine Anwendung bei einer behördlichen Schließung, bzw. bei angeordneter Quarantäne. In diesem Fall sind die Elternbeiträge weiterzuzahlen. Vgl. Schreiben des Ministeriums (Seite 12).